Anglergemeinschaft Wilhelm Schmid e.V.                                                     

S A T Z U N G

         

ANGLERGEMEINSCHAFT
WILHELM  SCHMID  e.V."


 

§ 1 - Name,  Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 -  Beiträge und Kostenumlagen
§ 7 - Vereinsorgane
§ 8 - Die Haupt- und Mitgliederversammlungen
§ 9 - Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen
§ 10 - Der Vorstand
§ 11 - Niederschriften, Beurkundung der Beschlüsse
§ 12 - Satzungsänderungen
§ 13 - Haftung des Vereins
§ 14 - Auflösung des Vereins
§ 15 - Schlussbestimmung
§ 16 - Vereinsregister

§ 1  - Name,  Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Anglergemeinschaft Wilhelm Schmid e.V."
Der Sitz des Vereins ist in Amtzell - Brunnenhaus. Gerichtsstand ist Wangen im Allgäu. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation von Sportfischern.
Seine Bestrebungen sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Er hält sich von politischen Tendenzen fern. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Rechte und Interessen der Fischereiberechtigten, die Förderung der Sportfischerei und der Fischzucht.
Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen:
a)    durch Pachtung oder Erwerb von Fischwassern zur Ausübung des Angelsports im Rahmen einer Fang- und Gewässerordnung und in Verbindung mit den geltenden fischereigesetzlichen Bestimmungen.
b)    durch Mitwirkung an der Herbeiführung wünschenswerter fischerei-gesetzlicher Bestimmungen, besonders in Bezug auf Schonzeiten, Schonmaße, Aufzucht und Fangmethoden, sowie von Schutzmaßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne der Volksgesundheit und der Erhaltung des Fischbestandes. Zur Durchsetzung dieser Ziele wird der Verein nach Eintragung in das Vereinsregister Mitglied des Landesfischereiverbandes Südwürtt. - Hohenzollern;
c)     durch Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes durch Fischaufzucht und Einsetzen von Fischen in Fischwasser des Vereins und der Vereinsmitglieder;
d)    durch Schulung und Erziehung der Mitglieder zu sportlichen Fischern und Freunden des Naturschutzes, dies ganz besonders ausgerichtet auf das Vorbild seines Namensgebers;
e)    durch Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit innerhalb des Vereins und durch die Verpflichtung aller Mitglieder zur tatkäftigen Mitarbeit im Rahmen ihrer Kräfte und Fähigkeiten um die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen.
f)      durch die Schulung geeigneter Mitglieder an Fachschulen zur verantwortlichen Übernahme von Funktionsstellen. (Gewässerwart usw.)m,
g)    durch Pflege der Jugendarbeit, Ausbildung der Jugendlichen zu umweltbewussten Sportfischern,
h)    durch Verzicht auf Gewinnerzielung zu anderen als zu den unter a - g aufgeführten gemeinnützigen Zwecken.
i)       Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und aller übrigen Vereinsorgane sind ehrenamtlich. Aufwendungen können angemessen ersetzt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können werden:
a)    unbescholtene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b)    Jugendliche vom 12. bis 18. Lebensjahr ( im Rahmen einer Jugendgruppe ) sofern die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt (schriftlich)

2.  Personen, die von einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurden, können nur nach Rücksprache mit diesem Verein aufgenommen werden.
Wurden sie wegen groben Vergehen gegen die Interessen der Sport­fischerei oder gegen Fischereigesetze bzw. - Verordnungen ausge­schlossen können sie grundsätzlich nicht aufgenommen werden.

3.  Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist, dass der Bewerber
a)    sofern er aktives Mitglied werden will, grundsätzlich die Sportfischer­prüfung abgelegt hat (bei Mitgliedern der Jugendgruppe nicht erforderlich )
b)    Bestrebungen des Vereins ideell und materiell zu unterstützen bereit ist.

4.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die folgende Haupt­versammlung, bei der die neuen Mitglieder vorgestellt werden.
Es können dabei grundsätzlich nur solche Mitglieder aufgenommen werden, die bei dieser Hauptversammlung persönlich anwesend sind.
Die Mitglieder untergliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Mitglieder der Jugendgruppe

6.  Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Sportfischerei oder um den Verein erworben haben. Sie sind von jeder Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung.

§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod des Mitgliedes
2. Austrittserklärung des Mitgliedes. Diese kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
3. Ausschluss des Mitgliedes. Der endgültige Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn ein Mitglied:
   a)  schwerwiegende Fischereivergehen begeht, unterstützt, andere dazu anstiftet
   b)  oder den Bestrebungen des Vereins fortwährend und schwerwiegend zuwiderhandelt, sein Ansehen vorsätzlich schädigt oder wiederholt schweren Anstoß erregt
   c)  oder vorsätzlich oder grob fahrlässig Verunreinigungen von Gewässern verursacht.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes auf Dauer oder Zeit kann erfolgen, wenn ein Mitglied
   a)  die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt (z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute gegen Sachwerte )
   b)  oder wiederholt Anlass zu vereinsschädigenden Streitigkeiten gibt.
   c)  oder bis zum 31.12  für das folgende Jahr trotz erfolgter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat ( das Mitglied hat die Kosten der Beitreibung zu tragen)
   d)  oder Fischereivergehen duldet und nicht ordnungsgemäß zur Meldung bringt.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach eingehender Klärung des Falles durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor dem Beschluss gehört zu werden.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Er ist an den 1. Vorsitzenden zu richten, der ihn der Vorstandschaft vorlegen muss.
Der Ausschluss ist endgültig, falls der Widerspruch nicht form - oder fristgerecht eingelegt worden ist.
Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
Sie verlieren sämtliche Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Sie haben Mitgliedsausweise und Erlaubnisschein unverzüglich beim 1. Vorsitzenden abzugeben. Im Falle des Ausschusses wegen Verstößen gegen § 4 Punkt 3 und 4 dieser Satzung können die Nachbarvereine hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
6. Bei geringen Verstößen können Verwarnungen, bei schweren Verweise mit zeitweiligem Entzug der Fischereierlaubnis in Vereinsgewässern nach Anhörung des Betroffenen und durch Beschluss des Vorstandes  ausgesprochen werden.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.
    Oberster Grundsatz ist demokratisches Denken und Handeln in allen Angelegenheiten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinseinrichtungen in gleicher Weise teilzunehmen, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein restlos erfüllt hat.
  3. Zu den Pflichten gehören u. a. :
    a)    die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge und Gebühren (Kostenumlagen)
    b)    der regelmäßige Besuch von Versammlungen und Sitzungen
    c)     die unbedingte Einhaltung der Satzung und der Bestimmungen, der Geschäftsordnung, Gewässerordnung und Beitragsordnung, die Beachtung der Gesetze des Fischereirechts und der Gesetze und Bestimmungen des Naturschutzes
    d)    die stickte Einhaltung ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse der Vereinsorgane.
    e)    die tatkräftige Unterstützung des Vereins zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele
    f)      das Verbot des Verkaufs von Fischen aus den Vereinsgewässern
    g)    bei Ausübung der Sportfischerei den Anordnungen der auf Kontrollgängen befindlichen Gewässerwarte, Vorstandsmitglieder Fischereiaufseher mit Ausweis ohne Widerspruch zu folgen, ebenso den Kontrollanforderungen durch andere Mitglieder stattzugeben (Beschwerden sind an den Vorstand zu richten);

    sie sind weiter verpflichtet, sich an den hegerischen Maßnahmen und Arbeitsdiensten des Vereins aktiv zu beteiligen, soweit dies ihr Alter und Gesundheitszustand erlaubt.

§ 6 -  Beiträge und Kostenumlagen

  1. Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und Kostenumlagen der Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Alle Gebühren und Kostenumlagen sind den finanziellen Erfordernissen des Vereins anzupassen und werden im voraus erhoben.
  3. Erlaubnisscheine dürfen erst ausgestellt werden, wenn das betreffende Mitglied sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein restlos erfüllt hat und das Mitglied im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins ist.

§ 7 - Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 - Die Haupt- und Mitgliederversammlungen

  1. Die Haupt- und Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aus­spra­chen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgebliche, der Ziel­setzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Be­schlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ge­fasst. Sie haben offen zu erfolgen, sofern es sich nicht um personelle Ent­schei­dungen han­delt oder auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Stim­men­gleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Ab­stim­mung ist der Vorstand gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- und Mit­glieder­versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schiene­nen.
  2. Haupt- und Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung müssen 8 Tage vor Versammlungstag schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge, die verspätet oder während der Versammlung gestellt werden, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
  4. Die Hauptversammlung findet grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Sie hat folgende Aufgaben:
    a)  Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des 1. Vorsitzenden, 1. Gewässerwartes, des Kassenwartes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastungen
    b)  Wahl des Vorstandes
    c)  Wahl der beiden Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
    d)  Genehmigung der vom Vorstand festgelegten Gebühren und Beiträge
    e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Gewässerordnung und sonstige Zielsetzung des Vereins betreffende Fragen
    f)   Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    g)  Ehrung verdienter Mitglieder und deren Auszeichnung
  5. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 21 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. § 8 Ziffer 1-4 gilt entsprechend.
  6. Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf abgehalten werden.
    Sie dienen der Aussprache und der Unterrichtung der Mitglieder über vereinsinterne Angelegenheiten, der Bekanntgabe wichtiger Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden, der Rundschreiben und Empfehlungen des Vereins, sowie der Schulung und Fortbildung in Fragen waidgerechter Sportfischerei.

§ 9 - Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen

Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl oder auf Beschluss der Generalversammlung in offener Abstimmung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt auf alle Fälle bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahl ist von einem Wahlausschuss durchzuführen, welcher aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
In den Gesamtvorstand können in der Regel nur solche Mitglieder gewählt werden, die seit mindestens 3 Jahren dem Verein angehören.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Generalversammlung genehmigt werden. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlbewerbung erfolgt durch Selbsterklärung oder durch Vorschlag seitens der Versammlungsteilnehmer. Das vorgeschlagene Mitglied ist wählbar, wenn es sich zur Annahme der Kandidatur bereit erklärt hat.
Für die ersten sechs Stellen des Gesamtvorstandes sind die Wahlbewerber ausdrücklich in Verbindung mit der Funktion im Gesamtvorstand zu benennen.
Tritt für eine einzelne dieser Stellen nur ein einziger Bewerber auf, gilt er als ohne Gegenstimme gewählt. Dasselbe gilt, wenn für die letzten drei Stellen im Gesamtvorstand insgesamt nur 3 Bewerber auftreten.
Ist ein Wahlgang erforderlich, entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wenn nicht einer der stimmgleichen Bewerber eine sofortige Stichwahl verlangt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet auf alle Fälle das Los.
Nachwahlen für den Gesamtvorstand werden erforderlich, wenn ein Mitglied desselben ausscheidet. Nachwahlen und Ergänzungswahlen (bei Erweiterung des Gesamtvorstandes) finden in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der nächsten Generalversammlung nach den gleichen Grundsätzen statt.
Die Versammlungen des Gesamtvorstandes der Mitglieder, sofern diese ordnungsgemäß einberufen worden ist, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei allen Abstimmungen (mit Ausnahme von § 8-9) entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes oder des autorisierten Versammlungsleiters.
Bei Beschlussfassung wird in der Regel offen abgestimmt. Auf mehrheitlichen Antrag der Anwesenden hin ist jedoch geheim abzustimmen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Streitfall zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Anträge, die erst auf einer Versammlung gestellt werden, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist, außer, der 1. Vorstand lässt die Beratung und Beschlussfassung ohne weiteres Votum zu.

§ 10 - Der Vorstand

  1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außer - gerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von welcher der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Der 1. Vorsitzende ist an Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes gebunden. Er beruft Sitzungen ein und leitet diese, beurkundet Beschlüsse und überwacht deren Vollzug. Außerdem überwacht er die Geschäftsführung und beteiligt sich in angemessener Weise. Er erledigt diejenigen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit dem Vorstand vorher nicht vorgelegt werden können, in eigener Regie. Hierüber muss der Vorsitzende dem Vorstand in der nächsten Sitzung berichten. Für besondere Vereinsaufgaben kann der Vorsitzende Vereinsmitglieder heranziehen und sie bevollmächtigen. Er kann besonderen Fällen Mitglieder fremder Vereine und Sachverständige zu Sitzungen und Versammlungen hinzuziehen.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden mit Einzelbefugnis. Er führt den laufenden Schriftverkehr und erledigt die laufend anfallenden Geschäfte (Vorbereitung von Kameradschaftsfischen, Regelung von Fischsterben, Ein- u. Austritte, Erstellung von Erlaubnisscheinen, Verlängerung der Jahresscheine, Führung der Mitgliederkartei, Organisation von Schulungskursen zur Fischereiprüfung,Schriftverkehr mit Behörden, Gewässerbesitzern usw. )
  3. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben getrennt zu buchen und zu belegen. Aus den Belegen müssen Höhe, Empfänger, Zweck und Zahltag ersichtlich sein Über größere Einnahmen und Ausgaben ist bei der folgenden Vorstandssitzung zu berichten.
    Zahlungen werden vom Kassenwart nur nach Weisung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder des Gewässerwarts im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche geleistet. Sollten die genannten weisungsberechtigten Mitglieder  dringende Zahlungen ausnahmsweise selbst leisten müssen, so ist der Kassenwart hiervon unverzüglich, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung zu verständigen und entsprechende Belege sind vorzulegen. Aus diesen müssen der Empfänger, Betrag und die sachliche Begründung für die Auszahlung ersichtlich sein. Die Kasse ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Zur Kontrolle ist den Kassenprüfern in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über die Einnahmen und Ausgaben ist in der Hauptversammlung zu berichten.

    Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet ein Prüfer bei der Hauptversammlung. Ein schriftlicher Bericht ist zu unterzeichnen und vom Schriftführer aktenmäßig zu verwahren.
  4. Der 1.  Gewässerwart ist verantwortlich für die Überwachung der Vereinsgewässer und die Einhaltung der Gesetze zum Fischereirecht und Naturschutz, Verordnungen und der Gewässerordnung des Vereins. Er bereitet den Fischeinsatz vor und ist für seine fachgerechte Durchführung zuständig. Fische jeglicher Art dürfen in Vereinsgewässern nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung eingesetzt werden. Die Art der Köderfische und andere Köder kann durch ihn zum Zweck der Bestandsregulierung bestimmt und begrenzt werden.
    Näheres regelt die Gewässerordnung.
    Sofern der Verein eigene Nachzucht produziert, Zuchtweiher angelegt bzw. betreibt, oder Forellenbrut elektrisch abfischt und als Satzfische verwendet usw. ist der Gewässerwart für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
    Jeweils zur Hauptversammlung ist eine Übersicht über Fischeinsatz und Fangergebnis vorzulegen . Über beides ist getrennt Buch zu führen. Der erste Gewässerwart erstellt jeweils zu Jahresbeginn einen Einsatzplan, aus dem Art und Umfang und die voraussichtlichen Kosten der im jeweiligen Geschäftsjahr anfallenden Einsätze ersichtlich sind. Der Einsatzplan muss vom Vorstand genehmigt werden. Er ist danach im wesentlichen verbindlich.Geringfügige Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Verstandes.
  5. Der Schriftführer erstellt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und bewahrt diese im Archiv auf. Er ist ferner für die Öffentlichkeitsarbeit als Pressewart zuständig (Berichte über Versammlungen, Wahlen, Fischsterben, Ausstellungen usw. in Tages- und Fachzeitungen).
  6. Der Naturschutzwart hat die Aufgabe, die naturschützerischen Belange in der gesamten Vereinsarbeit zu vertreten und zu überwachen. Es obliegt ihm, die Vereinsmitglieder mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen vertraut zu machen und die Kontakte zu den Naturschutzbehörden und - verbänden zu pflegen.
  7. Beiräte
    das sind - je nach Beschluss der Generalversammlung - 2 oder 4 weitere Mitglieder der Gesamtvorstandschaft, deren Tätigkeit sich aus der weiteren Aufteilung der Arbeitsgebiete ergibt. Sie stehen je nach Sachkunde und Eignung als Vertreter oder zur Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder zur Verfügung.

§ 11 - Niederschriften, Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über jede Versammlung und jede Sitzung sind Niederschriften (Protokolle) anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben.
  2. Diese Niederschriften sind vom Schriftführer anzufertigen und vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 12 - Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur vom Vorstand oder zumindest 1/ 3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muss ein Entwurf über die Neufassung beiliegen.
  2. Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden und nur dann, wenn dies in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt wurde. Der Einladung ist ein Entwurf der neuen Satzung beizufügen, auf dem sämtliche Änderungen bzw. Neuerungen ausdrücklich kenntlich gemacht sein müssen.
  3. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 13 - Haftung des Vereins

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser mit seinem Vermögen.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden, die seinen Mitgliedern und deren Gästen aus Unfällen, Diebstählen oder anderen Vorkommnissen, die ihnen auf dem Weg zum, von, oder bei der Ausübung des Angelsports oder irgendeiner freiwilligen oder auftragsverbundenen Tätigkeit für den Verein zustoßen.

§ 14 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung durch 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Dazu ist die Ankündigung in der Einladung zu dieser Versammlung erforderlich.
  2. Die Auflösung des Vereins tritt ein, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt.Der Verein wird aufgelöst durch Entzug der Rechtsfähigkeit.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Landesfischereiverband Südwürttemberg - Hohenzollern e. V. , Josefinenstraße 9, 7480 Sigmaringen.
    Anerkannt der Gemeinnützigkeit durch ihren Satzungseintrag Bundesnaturschutz § 29 der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere des Angelsports, zu verwenden hat.

 § 15 - Schlussbestimmung

Dem Gesamtvorstand obliegt es, in Zweifelsfällen die Satzungen zu interpretieren und zu kommentieren. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB finden sinngemäß Anwendung, insoweit die Satzungen nicht Platz greifen.

§ 16 - Vereinsregister

Diese Satzung, durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 6. Juni 1992 errichtet, ist auf gleichzeitigen Beschluss sofort in Kraft getreten. Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wangen i. Allgäu soll erfolgen.

 

 Amtzell...................................,   den  ...02.10.1992.............

 

 Vorgelesen und erläutert bei der Hauptversammlung am 13.11.1992

 

Satzungsänderungen:

13.11.1992 § 2 - Zweck des Vereins
  § 14 Auflösung des Vereins
24.05.1998 § 4 Abs. 4c

 

 

   1. Vorstand                                                    2. Vorstand

Angler-Fachmarkt Wangen

 Autohaus Höflacher

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