Gewässerordnung-Tageskarten
1. Fischereierlaubnis:
Die Ausübung der Fischerei ist nur den Inhabern von Erlaubnisscheinen, die von der AG. Wilhelm Schmid e.V. (bzw. durch Personen, die durch die AG. Wilhelm Schmid e.V. dazu berechtigt wurden) ausgestellt wurden, gestattet. Der Erlaubnisschein ist zusammen mit dem Fischereischein und der Gewässerordnung stets mitzuführen. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar. Bei Zuwiderhandlung kann der Erlaubnisschein für den Rest der Saison eingezogen werden. Die Ausübung der Fischerei erfolgt auf eigene Gefahr.
Bei Schadenereignissen haftet die AG. nicht.
2. Hegen und Pflegen:
Ist die Pflicht von jedem Angler. Wenn wir dieser Pflicht an unserem Gewässer nachgehen sind wir Vorbild für Naturschutz und andere Angelvereine
3. Fischereiaufsicht:
Den Kontrolleuren ist unaufgefordert der Erlaubnisschein mit gültigen Datum, auf Verlangen auch Fang und Gerät, vorzuzeigen. Kontrollberechtigt sind die Jahreskarteninhaber und alle staatlichen, amtlichen bzw. ehrenamtlich bestellte Fischereiaufseher.
4. Verhalten am Wasser:
Der Angler soll, wegen des guten Verhältnisses zu den Anliegern, sein Recht, ungehindert die Ufer betreten zu können und dass die im und am Wasser lebende Tier - und Pflanzenwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird, stets in schonender Weise ausüben. Der Angelplatz ist stets im sauberen Zustand zu Verlassen.
Tote Köderfische, Innereien, Fischschuppen u. - fetzen, Tüten, Flaschen, Papier usw. dürfen auf keinen Fall liegen bleiben. Untermassige oder geschonte Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig und mit nasser Hand zurückgesetzt werden. Hierbei sind diese, wenn möglich im Wasser vom Haken zu lösen und notfalls das Vorfach an der Maulspitze abzuschneiden. Untermassige Fische, die nicht zurückgesetzt werden können, das gilt besonders bei Raubfischen, darf der Haken erst zu Hause entfernt werden, Sie sind der Tageshöchstmenge anzurechnen.
Gefangene Fische die das Mindestmaß erreicht haben sind sofort zu Töten.
Die Benützung von Booten jeglicher Art ist verboten.
5. Schonzeiten - Schommaße:
Es gelten für alle nicht aufgeführte Fische die gesetzlichen Schonzeiten u. Schonmaße.
6. Gewässerstrecke:
Vom 2 - letzten Steg bei den Birken auf der Südseite, durchgehend bis zur Wirtschaft, auf der Nordseite darf gefischt werden auf Steg 1, 2 und 4.
Die Ostseite ist Schongebiet.
7. Fangstatistik:
Da der Verein genaue Fangergebnisse benötigt, muss die Fangliste zwecks Erstellung der Fangstatistik von jedem Angler gewissenhaft geführt werden! Mitgenommene Fische werden sofort nach dem Abschlagen in cm, in die Fangliste eingetragen.
8. Angelzeit:
Eine Stunde vor Sonnenaufgang, bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
Die Sonnenauf- und untergangszeiten entnehmen Sie bitte dem Aushang an der Hütte.
9. Erlaubte Köder:
Wurm, Maden, Teig, Mais, Tote Köderfische, Fisch - fetzen -köpfe, (Verboten sind: Anfüttern u. Angeln mit Bolie ) Sämtliche Kunstköder ( Blinker, Twister usw. ) sind erst ab 1 September erlaubt.
10. Erlaubte Angelgeräte:
2 Handangeln griffbereit, mit je einer Anbissstelle. Beim Angeln mit Kunstködern (Blinkern Twister usw.) ist nur eine Rute erlaubt. Eine Entnahmepflicht von Weißfischen besteht für jeden Angler aus hegerischen Gründen. Auf Friedfische sind nur Einfachhaken erlaubt. Es müssen Metermaß, Zange, Fischtöter, Unterfangkescher und Kugelschreiber mitgeführt werden.
11. Höchstfang am Tag:
Es dürfen pro Tag 4 Fische gefangen werden, davon 2 Friedfische und 2 Raubfische. Folgende Zahlen dürfen nicht überschritten werden:
Karpfen 1 Stück
Hecht 2 Stück
Schleien 2 Stück
Zander 2 Stück
Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist nicht erlaubt.
Eine Entnahmepflicht von Weißfischen, Stören und Welsen besteht für jeden Angler aus hegerischen Gründen.
Diese Gewässerordnung tritt mit Wirkung von 15.05.2017 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Der Vorstand.